Mobbing - gegen wen kann man klagen? (6/8)
Artikelreihe über Mobbing im deutschen Arbeitsrecht - Teil 6/8

Ganz eindeutig ist der Arbeitgeber der Ansprechpartner bei Mobbing. Das Mobbingopfer hat ein Vertragsverhältnis mit seinem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss das Mobbing-Problem aus der Welt schaffen, da er mit dem Mobbing-Opfer in einem Vertragsverhältnis steht und ihm gegenüber deshalb eine Fürsorgepflicht hat.
Die mobbenden Kollegen sind nicht die Ansprechpartner für die Lösung des Mobbingproblems (siehe Frage 5), sondern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss sich mit dem mobbenden Mitarbeiter (dem Störer) auseinandersetzen und diesen zur Räson bringen.
Mobbing - Arbeitgeber ist Ansprechpartner
Im Grunde sind Mobbingfälle immer Dreiecksbeziehungen. Der betroffene Arbeitnehmer muss begreifen, dass er eine Lösung der Situation arbeitsrechtlich nur vom Arbeitgeber verlangen kann.
Der Arbeitsgeber muss dann die geeigneten Maßnahmen treffen und die Situation lösen, meistens indem er mit dem Störer ein Mitarbeitergespräch führt und ihn auffordert, das Verhalten zu ändern.
Der betroffene Arbeitnehmer sollte begreifen, dass er nicht „petzt“ oder ein „Kollegenschwein“ ist, wenn der eine Mobbinghandlung dem Arbeitgeber meldet und um Hilfe und Lösung der Situation bittet.
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Quelle: Pressemitteilung von Bredereck Willkomm Rechtsanwälte publiziert auf openPR.de, 19.7.2012
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