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Weiterbildung an Universitäten
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Was ist ein Universitätslehrgang?
- Universitätslehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festgelegten Studienplan durchgeführt werden.
- Der Studienplan enthält die Zielsetzungen, die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrgangs sowie die Voraussetzungen für die Zulassung. Darüber hinaus enthält er die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern sowie eine Prüfungsordnung.
- Universitätslehrgänge kann man als ordentlicher, außerordentlicher oder Gasthörer besuchen.
- Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer/innen werden die Lehrveranstaltungen im Rahmen von Universitäts- und Hochschullehrgängen nach Möglichkeit in den Abendstunden oder in Blockveranstaltungen angesetzt.
- Lehrgänge universitären Charakters, die an anderen Institutionen als Universitäten angeboten werden, sind keine Universitätslehrgänge, haben aber einerseits die gesetzliche Grundlage im § 27 UniStG, anderseits folgen sie auch anderen Gesetzen wie zum Beispiel der Lehrgang der Diplomatischen Akademie.
- Für Universitätslehrgänge sind Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren zu zahlen, die für die Errichtung und Durchführung verwendet werden.
Das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) eröffnet für Anbieter und AbsolventInnen von Universitätslehrgängen folgende neue Möglichkeiten:
- Zuteilung von Anrechnungspunkten für Studienleistungen im Sinne des European Credit Transfer Systems (ECTS) (siehe § 23 Abs. 3 UniStG);
- Verleihung des akademischen Grades "Master of Advanced Studies " (MAS) mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz an die AbsolventInnen jener Universitätslehrgänge, die den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder einer vergleichbaren Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung nennen und deren Lehrveranstaltungen ein Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen (siehe § 26 Abs. 1 UniStG);
- Verleihung des akademischen Grades "Master of Business Administration " (MBA), wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt (siehe § 26 Abs. 2 UniStG);
- Verleihung der Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..." mit einer den Universitätslehrgang charakterisierenden Fachbezeichnung für AbsolventInnen von Universitätslehrgängen, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen (siehe § 26 Abs. 3 UniStG).
Gesetzliche Grundlagen für Universitätslehrgänge
Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) 1993
§§3 bis 4a. Teilrechtsfähigkeit § 30. Lehrbeauftragte (Abs.5) §48. Fakultätskollegium § 51. Senat § 80. Interuniversitäre Institute (Abs. 5)
Universitäts-Studiengesetz (UniStG)
§ 4. Begriffsbestimmungen (Z. 17, 18, 19, 22) § 7. Blockveranstaltungen (Abs. 4) § 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge § 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge § 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge § 25a. Vorbereitungslehrgänge § 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen § 27. 2. Hauptstück: Lehrgänge universitären Charakters, Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters" § 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters § 29. Abs. 1, Z. 12 Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit § 41. Zulassung für außerordentliche Studien § 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien § 49. Abs. 3, Abschlußprüfungen § 59. Abs. 5, Anerkennung von Prüfungen § 66. Abs. 2, Verleihung akademischer Grade
Quelle: BM:BWK (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM)
Informationen über: Weiterbildung an Universitäten, Universitäre Weiterbildung, Universitätslehrgang, Universitätslehrgänge, Weiterbildungsinstitut, Fortbildung, Uni, MBA, MASCopyright © by Skripten.at. Alle Rechte vorbehalten.
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